Aktuelle Verkehrsregeln und Bußgelder für Fahrrad, E-Bike, Pedelec und S-Pedelec

Die Sonne scheint, die Temperaturen klettern in die Höhe klettern, und schon lockt es wieder jede Menge Fahrradfahrer auf die Straßen. Doch bevor es losgeht, sollte sich angesichts des wachsenden Zweiradverkehrs und steigender Unfallzahlen jeder Radler die Regeln in Erinnerung rufen, um nicht in einen Gesetzeskonflikt oder gar Unfall mit einem Auto zu geraten. Dazu kommt, dass der Bußgeldkatalog für Radfahrer länger ist, als ihr denkt!

Das große Missverständnis am Zebrastreifen

Ein typisches Fehlverhalten ist oft am Zebrastreifen zu sehen, den Fahrradfahrer allzu gern fahrend überqueren. Sie sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass Autofahrer für sie auch anhalten, denn dazu sind Autofahrer nur verpflichtet, wenn hier das Rad geschoben wird. Bremst ein Autofahrer wegen eines über den Zebrastreifen fahrenden Radlers, riskiert letzterer aufgrund einer sogenannten „vermeidbaren Behinderung“ ein Bußgeld von in der Regel 20 Euro. Kommt es dabei zu einem Unfall, muss der Radler mit einer Mitschuld rechnen, denn er nähert sich mit höherem Tempo dem Auto und der Fahrer hat weniger Zeit zum Reagieren. Für Elektrofahrräder gelten dieselben Regeln. Ist der Fahrradfahrer selbst auf der Straße unterwegs, muss er, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, am Zebrastreifen halten, wenn dort ein Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder ein schiebender Radfahrer wartet.

Ist ein Radweg per Verkehrsschild – rund, blau mit weißem Fahrrad – als solcher ausgewiesen, müssen Radfahrer ihn auch benutzen, außer er ist beispielsweise wegen Scherben oder parkender Autos unbefahrbar. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame bzw. getrennte Geh- und Radwege, die mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sind. Fahren Radfahrer trotzdem auf der Straße, riskieren sie ein Bußgeld von mindestens 20 Euro und Autofahrer regen sich zu Recht auf.

Verkehrsregeln für E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs

Diese Regeln gelten ebenso für Fahrer von Pedelecs, bei denen der Motor nur eine Tretunterstützung liefert und sich bei 25 km/h abschaltet (maximal 250 Watt), selbst wenn die Räder über eine Anfahrhilfe ohne Treten verfügen. Seit 2017 sind Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Sogenannte E-Bikes (Antrieb ohne Treten bis 25 km/h, höchstens 500 Watt) und S-Pedelecs (bis 45 km/h Motorunterstützung) gelten nicht als Fahrräder. E-Bikes dürfen Radwege innerorts nur benutzen, wenn diese mit einem Zusatzschild „E-Bike frei” gekennzeichnet sind. Außerorts ist die Radwegenutzung nach § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt. S-Pedelecs haben weder innerorts noch außerorts etwas auf dem Radweg zu suchen.

In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Fahrräder und auch nicht für Pedelecs. Anders ist dies bei S-Pedelecs. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden. Wer mit einem E-Bike unterwegs ist, benötigt keinen Helm, solange die Fahrleistung bei maximal 20 km/h liegt. Radler, die viel im Straßenverkehr unterwegs sind, sollten jedoch bedenken, dass ein Helm im Fall eines Sturzes Kopfverletzungen verhindern kann. (Quelle/Foto: ampnet/D.A.S.)

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